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Post by koschi on May 11, 2015 12:46:58 GMT
Hallo Miteinander,
wir haben gerade den Fall, dass ein Syrer, der in einem anderen Bundesland einen Bruder und eine Schwester hat, unter Dublin III, nach Bulgarien abgeschoben werden soll. Bruder und Schwester haben einen unbefristeten Aufenhalt und beziehen keine Sozialleistungen, bestreiten ihren Lebensunterhalt also selbst. Die Klage des Anwalts wurde mit der Begründung abgewiesen, dass der Antrag in Bulgarien zu stellen sei und die Klage damit keine aufschiebende Wirkung hat.
Ich bereite dazu gerade ein Kirchenasyl vor, weil ich das für eine unzumutbare Härte halte, den Menschen zuerst abzuschieben, um ihm nach Monaten die erneute Einreise zu gewähren, wo die Verwandten doch jetzt nur knappe 100 km von ihm entfernt wohnen. So ein Schwachsinn!!!
Dummerweise machte mir der Anwalt nicht viel Hoffnung. Wie seht Ihr das? Habt Ihr Erfahrungen in solchen oder ähnlichen Fällen?
Viele Grüße, Koschi
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Post by Regenschirm on May 11, 2015 17:44:15 GMT
Hallo Koschi,
das ist ja echt sch... und mal wieder eine typische Schweinerei. Leider kann ich Dir mit genau dem Thema nicht helfen. Aber wie ist das denn mit der Reisefähigkeit? Und ich dachte, nach Bulgarien wird nicht mehr abgeschoben? Hat Bulgarien denn schon geantwortet? Wenn Deutschland den Antrag an Bulgarien stellt, hat Bulgarien 6 Monate Zeit zu antworten. Bei Kirchenasyl kann sich die Frist bis auf 18 Monate verlängern. Im Zweifelsfall würde ich bei Pro Asyl oder dem Flüchtingsrat nachfragen.
Und mich würde auch interessieren, wie das Ganze ausgeht, denn auch bei uns kann so etwas vorkommen. Tut mir nur leid, dass ich Dir nicht direkt helfen kann.
Liebe Grüße und alles Gute für Euer Vorhaben.
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Post by koschi on May 12, 2015 11:53:19 GMT
Hallo Regenschirm,
ja, Bulgarien hat geantwortet. Damit wird dorthin auch abgeschoben, zumindest in Meck-Pom. Kirchenasyl sollte die Frist nicht verlängern, denn der Betrefende ist ja nicht abgetaucht.
Viele Grüße, Koschi
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Post by Regenschirm on May 13, 2015 4:51:32 GMT
Hallo Koschi, bei Kirchenasyl ist der Betreffende dann nicht abgetaucht, wenn rechtzeitig mitgeteilt wurde, dass er ins Kirchenasyl geht. Hier ein Auszug aus www.nds-fluerat.org/14113/aktuelles/kirchenasyl-fuer-dublin-fluechtlinge/:Die Wirksamkeit eines Kirchenasyls ist unstreitig gegeben: Zum Einen ermöglicht es wie gesagt eine Überprüfung etwa im Rahmen einer Petition. Zum Anderen ergibt sich die Zuständigkeit der deutschen Behörden durch Fristablauf: Nach der Dublin III – Regelung ist Deutschland für die Durchführung eines Asylverfahrens dann zuständig, wenn die Abschiebung in den Dublin-Vertragsstaat nicht innerhalb von sechs Monaten erfolgt ist. Sofern das Kirchenasyl rechtzeitig, also vor dem geplanten Abschiebungstermin, den Ausländerbehörden mitgeteilt wird, zählt das Kirchenasyl nach Auffassung auch der Bundesregierung nicht als “Untertauchen”. Sofern ein Flüchtling zum Abschiebungstermin nicht anzutreffen ist, ohne dass den Behörden sein Aufenthaltsort rechtzeitig mitgeteilt wurde, verlängert sich die Überstellungsfrist hingegen auf 18 Monate.Aber schau vielleicht auch mal hier ab S. 14 ff: www.wir-treten-ein.de/wp-content/uploads/2015/01/15_01_21_BHP_PA_Ratgeber_A6.pdfDa geht es nämlich tatsächlich speziell um Bulgarien - Angehöriger besonders verletzlicher Gruppen (z. B. Traumatisierte, ...) werden dorthin nicht mehr abgeschoben. Vielleicht habt Ihr hier eine Chance? Und hier noch aus www.kirchenasyl.de/?page_id=337: Laut Dublin III-Verordnung kann sich die o.g. Frist auf 18 Monate verlängern, wenn der oder die Antragstellende als “flüchtig” gilt. Das BAMF erklärte 2015, dass Antragstellende auch im Kirchenasyl als “flüchtig” gelten. Dadurch kommt es in der Regel auch in Kirchenasylen zu einer Frist von 18 Monaten. Allerdings kann Deutschland bereits vor Ablauf der Frist zuständig werden, sofern das BAMF überzeugt werden kann, dass eine Überstellung in den anderen EU-Staat unzumutbar wäre. Es muss also nicht notwendigerweise bis zum Ablauf der Frist von 18 Monate gewartet werden.” Alles Gute Euch
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