Post by Admin on Aug 22, 2015 6:55:10 GMT
Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung in Kraft seit 01.08.2015
Hier die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
Bleiberecht für Langzeitgeduldete: Der neu geschaffene § 25b AufenthG sieht vor, dass langzeitgeduldete Personen nach 8 Jahren und Familien mit minderjährigen Kindern nach 6 Jahren Aufenthalt in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erhalten können. Voraussetzung hierfür ist, dass keine Straftaten begangen wurden, Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 bestehen und der Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit gesichert ist bzw. dies in Zukunft zu erwarten ist.
Bleiberecht für gut integrierte Jugendliche: Die Bestimmungen im § 25a AufenthG wurden abgeändert, sodass geduldete Jugendliche bereits nach 4 (statt bisher 6) Jahren Schulbesuch oder bei einem anerkannten Schul- oder Berufsabschluß eine Aufenthaltserlaubnis erhalten können, wenn der Antrag vor dem 21. Geburtstag gestellt wird.
Die Altersgrenze wurde leider nicht auf 27 Jahre angehoben, so daß UMF, die mit 17 Jahren nach Deutschland kommen, von dieser Regelung nicht profitieren können.
Duldungsmöglichkeit während einer Ausbildung: Für Ausländer/innen, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres eine Berufsausbildung beginnen, kann eine Duldung für die Dauer eines Jahres ausgestellt werden (§ 60a AufenthG). Ursprünglich hatten Wirtschaft und Sozialverbände eine Aufenthaltserlaubnis für Geduldete zum Zwecke der Ausbildung gefordert, die verlängerte Duldung ist demnach eine enttäuschende Kompromisslösung. Sie gibt keinen Rechtsanspruch, sondern nur eine Ermessensentscheidung. Sie hilft auch den Über21jährigen nicht weiter.
Außerdem sollen Geduldete aus den sogenannten "sicheren Herkunftsstaaten" per se von einer einjährigen Duldung wegen Ausbildung ausgeschlossen werden (das handhaben die Ausländerbehörden bisher aber nicht einheitlich).
Familiennachzug: Zukünftig haben auch subsidiär Schutzberechtigte einen Anspruch auf Nachzug der "Kernfamilie" (minderjährige Kinder, Ehegatten). Voraussetzung ist allerdings, dass der Antrag auf Familiennachzug innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Zuerkennung des subsidiären Schutzes gestellt wird. Bislang bestand diese Möglichkeit nur für anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte. Wichtig: Das Privileg gilt "rückwirkend" auch für alle Personen, die den subsidiären Schutzstatus seit dem 1.1.2011 erhalten haben. Nach § 104 Abs. 11 AufenthG beginnt die 3-Monats-Frist hier mit Inkrafttreten des Gesetzes.
Das heißt: Alle subsidiär Schutzberechtigten, die bisher keinen Antrag auf Familiennachzug gestellt haben, können dies nun noch bis zum 31.10.2015 tun.
Bitte weisen Sie alle Betroffenen auf diese Frist hin.
erstellt von Frau RA Petra Haubner aus Passau.
Hier die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
Bleiberecht für Langzeitgeduldete: Der neu geschaffene § 25b AufenthG sieht vor, dass langzeitgeduldete Personen nach 8 Jahren und Familien mit minderjährigen Kindern nach 6 Jahren Aufenthalt in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erhalten können. Voraussetzung hierfür ist, dass keine Straftaten begangen wurden, Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 bestehen und der Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit gesichert ist bzw. dies in Zukunft zu erwarten ist.
Bleiberecht für gut integrierte Jugendliche: Die Bestimmungen im § 25a AufenthG wurden abgeändert, sodass geduldete Jugendliche bereits nach 4 (statt bisher 6) Jahren Schulbesuch oder bei einem anerkannten Schul- oder Berufsabschluß eine Aufenthaltserlaubnis erhalten können, wenn der Antrag vor dem 21. Geburtstag gestellt wird.
Die Altersgrenze wurde leider nicht auf 27 Jahre angehoben, so daß UMF, die mit 17 Jahren nach Deutschland kommen, von dieser Regelung nicht profitieren können.
Duldungsmöglichkeit während einer Ausbildung: Für Ausländer/innen, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres eine Berufsausbildung beginnen, kann eine Duldung für die Dauer eines Jahres ausgestellt werden (§ 60a AufenthG). Ursprünglich hatten Wirtschaft und Sozialverbände eine Aufenthaltserlaubnis für Geduldete zum Zwecke der Ausbildung gefordert, die verlängerte Duldung ist demnach eine enttäuschende Kompromisslösung. Sie gibt keinen Rechtsanspruch, sondern nur eine Ermessensentscheidung. Sie hilft auch den Über21jährigen nicht weiter.
Außerdem sollen Geduldete aus den sogenannten "sicheren Herkunftsstaaten" per se von einer einjährigen Duldung wegen Ausbildung ausgeschlossen werden (das handhaben die Ausländerbehörden bisher aber nicht einheitlich).
Familiennachzug: Zukünftig haben auch subsidiär Schutzberechtigte einen Anspruch auf Nachzug der "Kernfamilie" (minderjährige Kinder, Ehegatten). Voraussetzung ist allerdings, dass der Antrag auf Familiennachzug innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Zuerkennung des subsidiären Schutzes gestellt wird. Bislang bestand diese Möglichkeit nur für anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte. Wichtig: Das Privileg gilt "rückwirkend" auch für alle Personen, die den subsidiären Schutzstatus seit dem 1.1.2011 erhalten haben. Nach § 104 Abs. 11 AufenthG beginnt die 3-Monats-Frist hier mit Inkrafttreten des Gesetzes.
Das heißt: Alle subsidiär Schutzberechtigten, die bisher keinen Antrag auf Familiennachzug gestellt haben, können dies nun noch bis zum 31.10.2015 tun.
Bitte weisen Sie alle Betroffenen auf diese Frist hin.
erstellt von Frau RA Petra Haubner aus Passau.